Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,704
BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52 (https://dejure.org/1953,704)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1953 - III ZR 204/52 (https://dejure.org/1953,704)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 (https://dejure.org/1953,704)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,704) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • DVBl 1953, 676
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50

    Amtshaftung. Dienstwagen der Polizei

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 424 [427] mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat in BGHZ 1, 388 (394) [BGH 12.04.1951 - III ZR 99/50] angeschlossen hat, ist die Frage, ob einem Beamten eine Amtspflicht einem dritten gegenüber obliegt, unter Berücksichtigung des Amtskreises des Beamten und der Art des Geschäfts, das er verrichtet, zu beurteilen.

    Dementsprechend ist auch vom Senat in der Entscheidung BGHZ 1, 388 (395) [BGH 12.04.1951 - III ZR 99/50] die Pflicht eines Beamten zur Verhütung missbräuchlicher Benutzung von Dienst-Kraftfahrzeugen als eine gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, mit dem das Fahrzeug bei seiner missbräuchlichen Verwendung in Berührung kommen konnte, bestehende Amtspflicht bezeichnet worden.

  • RG, 23.09.1938 - III 20/38

    1. Handelt der vom Landrat ordnungsgemäß verpflichtete Nachtwächter einer

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
    Die Pflicht, sich jeden Amtsmissbrauchs zu enthalten, aber liegt den Beamten gegenüber jedem ob, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte (RGZ 154, 201 [208]; 156, 220 [237]; 159, 235 [238]).

    Infolgedessen kann ein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung z.B. nicht hergeleitet werden aus einer strafbaren Handlung, die ein Beamter nur bei Gelegenheit des Dienstes, aber ohne jeden inneren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Obliegenheiten begangen hat (RGZ 104, 286 [288]; 105, 230 [232]; 159, 235 [238]).

  • RG, 26.02.1935 - III 174/34

    1. Liegt der Polizei eine Amtspflicht, gegen Rechtsbrecher (Sachbeschädiger)

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
    Die Revision vertritt unter Berufung auf RGZ 108, 250 und 147, 144 [147] weiter die Auffassung, dass die allgemeine Sicherungspflicht der Polizei und damit auch ihre Pflicht zur Verhütung strafbarer Handlungen zum mindesten solange noch nicht eine Pflicht gegenüber Dritten sondern nur gegenüber der Allgemeinheit darstelle, als noch keine konkrete Beziehung zu einem bestimmten Dritten hervorgetreten sei und der konkret Geschädigte sich aus der Masse der möglicherweise zu Schädigenden noch nicht herausgehoben habe.

    Als dritter, demgegenüber die Pflicht der Polizei zur Verhütung strafbarer Handlungen besteht, ist nicht nur derjenige anzusehen, der sich aus der Vielzahl der Gefährdeten bereits durch eine bei ihm vorliegende besondere Gefährdung herausgehoben hat, wie das bei dem der Entscheidung RGZ 147, 144 zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war.

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 25/52

    Erbbiologisches Gutachten

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
    Zur Bejahung des Kausalzusammenhangs genügt es vielmehr, dass sich für den Richter nach gewissenhafter Abwägung des Für und Wider nach der Lebenserfahrung ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er praktisch der Gewissheit gleichkommt (RGZ 102, 316 [321]; 155, 38 [40]; BGHZ 7, 116 [120]).
  • BGH, 17.01.1952 - IV ZR 167/50

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
    Denn hier ist ein Fall gegeben, in dem such eine grundsätzlich der richterlichen Nachprüfung untzogene Ermessensentscheidung einer solchen Nachprüfung enterzogen werden kann, da die Beamten, deren Untätigbleiben nicht auf einem nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommenen Abwägen des Für und Wider, sondern ausschliesslich auf sachwidrigen und rein persönlichen Gründen beruhte, in einem so hohen Hasse fehlsam gehandelt haben, dass ihr Verhalten - wie bei der gegebenen Sachlage keiner weiteren Ausführungen bedarf - mit den an eine ordnungsmässige Polizeiverwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist und unter keinem möglichen Gesichtspunkt den Erfordernissen einer ordnungsmässigen Verwaltung genügt (RGZ 154, 144 [153] mit weiteren Nachweisen; BGHZ 4, 302 [311 f]).
  • RG, 11.04.1922 - III 483/21

    Reichshaftung; Mißbrauch der Dienstwaffe

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
    Infolgedessen kann ein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung z.B. nicht hergeleitet werden aus einer strafbaren Handlung, die ein Beamter nur bei Gelegenheit des Dienstes, aber ohne jeden inneren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Obliegenheiten begangen hat (RGZ 104, 286 [288]; 105, 230 [232]; 159, 235 [238]).
  • RG, 06.07.1921 - V 465/20

    Gebührenvorschuß der Revisionsinstanz. Beweislast

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
    Zur Bejahung des Kausalzusammenhangs genügt es vielmehr, dass sich für den Richter nach gewissenhafter Abwägung des Für und Wider nach der Lebenserfahrung ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er praktisch der Gewissheit gleichkommt (RGZ 102, 316 [321]; 155, 38 [40]; BGHZ 7, 116 [120]).
  • RG, 25.06.1929 - III 492/28

    1. Besteht eine Amtspflicht auch gegenüber solchen Personen, gegen die sich die

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
    So hat das Reichsgericht u.a. die Erfüllung der allgemeinen Verkehrs sicherungs pflicht unter der Voraussetzung, dass Ausübung öffentlicher Gewalt in Frage steht, zu den dem Beamten jedem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten gerechnet (RGZ 139, 149 [154]) und die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden Lehrers gegenüber allen Unbeteiligten bejaht, die in den Bereich des Spiels geraten konnten (RGZ 125, 85 [86]).
  • RG, 17.10.1922 - III 10/22

    Ausübung öffentlicher Gewalt

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
    Infolgedessen kann ein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung z.B. nicht hergeleitet werden aus einer strafbaren Handlung, die ein Beamter nur bei Gelegenheit des Dienstes, aber ohne jeden inneren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Obliegenheiten begangen hat (RGZ 104, 286 [288]; 105, 230 [232]; 159, 235 [238]).
  • RG, 19.12.1932 - VI 207/32

    Kann sich ein im Unternehmerbetrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
    So hat das Reichsgericht u.a. die Erfüllung der allgemeinen Verkehrs sicherungs pflicht unter der Voraussetzung, dass Ausübung öffentlicher Gewalt in Frage steht, zu den dem Beamten jedem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten gerechnet (RGZ 139, 149 [154]) und die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden Lehrers gegenüber allen Unbeteiligten bejaht, die in den Bereich des Spiels geraten konnten (RGZ 125, 85 [86]).
  • RG, 24.03.1937 - V 232/36

    Wird durch die Bestimmung des § 152 Abs. 2 StPO. eine Amtspflicht der

  • RG, 23.11.1937 - III 66/37

    1. Muß eine Gemeinde für den durch Unterschlagung von eingezogenen Beiträgen der

  • RG, 03.03.1937 - V 259/36

    1. Ist Sprungrevision zulässig, wenn zunächst Berufung eingelegt war, die dann

  • RG, 12.03.1937 - III 81/36

    1. Welcher Art ist das Rechtsverhältnis zwischen der Reichsanstalt für

  • RG, 15.12.1939 - III 99/39

    Wen trifft die Verantwortlichkeit, wenn gerade durch die Art der Aufstellung

  • BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01

    Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines

    Auch ein Mißbrauch des Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen schließt den für das Handeln in Ausübung des Amtes maßgeblichen inneren Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - LM BGB § 139 [Fg] Nr. 5).
  • BGH, 28.03.1996 - III ZR 141/95

    Amtspflichten der Staatsanwaltschaft

    Während die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, die Veranlassung und Vollziehung einer Durchsuchungsanordnung, die Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Anklage und Maßnahmen im Bußgeldverfahren, wenn sie unberechtigterweise vorgenommen wurden, Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Verdächtigten darstellen können (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162 [BGH 24.02.1994 - III ZR 76/92] m.w.N.; Kreft in RGR-Kommentar, 12. Aufl. § 839 Rn. 380-382), ist eine Amtspflicht der Staatsanwaltschaft zum Einschreiten im Interesse der möglicherweise von einer Straftat Betroffenen - anders als für die Polizei (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - LM BGB § 839 (Fg) Nr. 5) - nicht gegeben.

    Ob dies im Falle der Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht der Staatsanwaltschaft dem Geschädigten gegenüber entgegenstände, den Kläger in den Kreis der Geschützten einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1953 a.a.O.), kann aber, da es schon an der Drittgerichtetheit fehlt, dahingestellt bleiben.

  • BGH, 15.02.1979 - III ZR 108/76

    Amtspflichten der Bankenaufsicht

    Wo nach diesen Grundsätzen im Einzelfall die Polizeibehörden (Ordnungsbehörden) verpflichtet sind, zum Schutz bedrohter Individualinteressen einzugreifen, handelt es sich um Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB, die den Beamten den geschützten Dritten gegenüber obliegen (vgl. BGH Urt. v. 22. Dezember 1952 - III ZR 231/51 = VerwRspr. 5 Nr. 62; v. 30. April 1953 - III ZR 204/52 = VerwRspr. 5 Nr. 177; RGZ 172, 11, 15; 147, 145, 147; RG Warn.
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Entgegen den Ausführungen der Revision verstösst diese Beurteilung auch nicht gegen die Rechtsansicht (vgl. RGZ 139, 149 [153]; Urteil des Senats vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - S. 9; BGHZ 10, 122 [124]), dass die Frage, ob einem Beamten einem Dritten gegenüber eine Amtspflicht obliegt, danach zu entscheiden ist, ob die Amtspflicht nach dem Zweck, dem sie dienen soll, dem Beamten im Interesse einzelner Personen auferlegt ist.
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 353/51

    Schutzwirkung des Kraftfahrzeugbriefs

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 424 [427]), der sich der Senat (BGHZ 1, 388 [394] und neuerdings in der zur Aufnahme im Nachschlagewerk bestimmten Entscheidung vom 30.4.1953 - III ZR 204/52 -) angeschlossen hat, ist die Frage, ob einem Beamten einem Dritten gegenüber eine Amtspflicht obliegt, danach zu entscheiden, ob die Amtspflicht nach dem Zweck, dem sie dienen soll, dem Beamten im Interesse einzelner Personen auferlegt ist.
  • BGH, 02.04.1962 - III ZR 15/61

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Autorennen

    PVG § 14 Nr. 4, III ZR 204/52 vom 30. April 1953 = LM BGB § 839 (Fg) Nr. 5, III ZR 274/51 vom 18. Juni 1953 S. 10, III ZR 94/54 vom 10. November 1955 S. 10, III ZR 265/53 vom 12. Mai 1955 S. 5 = VersR 1955, 463, III ZR 187/55 vom 13. Juni 1957 S. 7).
  • OLG München, 03.08.2004 - 1 U 3245/04

    Amtshaftungsanspruch des späteren Opfers wegen unterlassener Unterbringung eines

    Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus der Nachkriegszeit (BGH, Urteil vom 30.4.1953, III ZR 204/52 = LM § 839 (Fg) BGB Nr. 5) die Pflicht der Polizei zur Verhütung strafbarer Handlungen als Amtspflicht angesehen hat, die gegenüber jedem besteht, dessen Rechtskreis durch eine Verletzung dieser Pflicht gefährdet ist, lässt sich dies bereits im Hinblick auf die ganz andere Zielrichtung des Wirkens der Jugendämter nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
  • BGH, 25.02.1957 - III ZR 186/55

    Rechtsmittel

    Der vorliegende Sachverhalt ist in diesem Zusammenhang vergleichbar mit dem, der der Entscheidung des Senats vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - (DVBl 1953, 676 und LindMöhr Nr. 5 zu § 839 [Fg] BGB) zugrundeliegt, in der ausgesprochen ist, daß die Pflicht der Polizei zur Verhütung strafbarer Handlungen nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch den gefährdeten Einzelnen gegenüber besteht.
  • BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52
    Würden die Behauptungen der Kläger zutreffen, so würde der Beklagte sich in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben und zwar auch gegenüber dem Erblasser, denn die Pflicht, sich jeden Amtsmissbrauchs zu enthalten, liegt den Beamten gegenüber jedem ob, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte (Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1953, III ZR 204/52, L-M § 839 BGB Fg Leitz 5).
  • BGH, 13.06.1957 - III ZR 25/56

    Rechtsmittel

    Die Frage, ob einem Beamten eine Amtspflicht gegenüber einen bestimmten Dritten obliegt, ist nach den vom Reichsgericht übernommenen Grundsätzen des Senats (RGZ 140, 424 [427], BGHZ 1, 388 [394]; und 10, 123 [124]; DVBl 1953, 676) im wesentlichen nach dem Zweck entscheiden, dem die Amtspflicht dienen soll.
  • BGH, 16.05.1955 - III ZR 7/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.06.1957 - III ZR 187/55

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht